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Art. 4 § 23 VWG

Fassungen
01.10.1955 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 2301.10.195531.12.1978 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1955BGBl. Nr. 185/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 22,) sind mit jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb von 20 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1956, zu tilgen.
  2. Absatz 2,Die Zinsen werden im nachhinein jeweils am 1. Mai und 1. November fällig. Die erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. Mai 1956 ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. April 1956.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch eins einen Tilgungsplan aufzustellen, der für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat. Die Bundesschuldverschreibungen der Serie römisch zwei sind jährlich mit einem Zwanzigstel des begebenen Nennbetrages, mindestens aber mit einem Betrag zu tilgen, der 1 vom Hundert der im vorangegangenen Geschäftsjahr im direkten inländischen Lebensversicherungsgeschäft erzielten Prämieneinnahmen entspricht.
  4. Absatz 4,Die Tilgung hat jährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1956 zu erfolgen. Die Tilgungsbeträge sind nach dem Besitzstand an Bundesschuldverschreibungen jeder der beiden Serien am Tilgungstage aufzuteilen. Der Bund ist berechtigt, die Bundesschuldverschreibungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil zur Barrückzahlung zum Nennwert aufzurufen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 24, eingelieferten Bundesschuldverschreibungen sind auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten anzurechnen. Soweit die eingelieferten Bundesschuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen Tilgung zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068738

Alte Dokumentnummer

N5195535946L